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Finanzamt muss Auskunft erteilen, ob eine Kommune steuerpflichtig ist

Archivmeldung vom 30.12.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.12.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Benötigt ein Steuerpflichtiger eine Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Dritten, um wegen dessen seiner Meinung nach unzutreffender Besteuerung eine Konkurrentenklage vorzubereiten, so steht der Auskunftserteilung das Steuergeheimnis nicht entgegen, hat der der 7. Senat des Bundesfinanzhof jetzt entschieden, berichtet das Magazin EUROPATICKER Umweltruf.

Der Kläger hatte vom Finanzamt Auskunft darüber erbeten, wann und unter welcher Steuernummer gegenüber der Kommune der letzte Umsatzsteuerbescheid ergangen sei, ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei und ob er die Umsätze des Krematoriums erfasst habe. Er hatte dabei die Befürchtung geäußert, die Kommune werde insoweit nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb sie ihre Leistungen günstiger anbieten könne.

Der erkennende Senat hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2004 eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt. Der EuGH hat auf dieses Ersuchen für Recht erkannt, ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, könne sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG berufen und Auskunft verlangen.

Der Bundesfinanzhof hat zu seinem Urteil Leitsätze veröffentlicht:
Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03
1. Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.

2. Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen.

3. Der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04).

4. Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG drittschützende Wirkung beizulegen.

Die Leitsätze und das Urteil stehen im EUROPATICKER - Archiv zum download zur Verfügung

Quelle: Pressemitteilung EUROPATICKER Umweltruf

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