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BGH: Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen wenn ihre Kunden damit Geld verdienen könnten

Archivmeldung vom 21.02.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.02.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen, wenn diese über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage genutzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag. Es widerspreche dem Zweck des Bausparens, wenn das Darlehen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen werde, hieß es zur Begründung des Urteils.

Das Ansparen sei vielmehr dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen, was mit dem Erlangen der Zuteilungsreife erreicht sei. Geklagt hatten zwei Frauen, deren zuteilungsreife Verträge gekündigt worden waren. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatten sie noch gesiegt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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