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Zahlungsprobleme: Mieter muss im Grundsatz auch für Bankversehen bei Überweisungen einstehen

Archivmeldung vom 04.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Fehler kommen immer wieder mal vor. In welchem Bereich des Lebens wäre das nicht der Fall. In der Regel ist man nur für die selbst begangenen Fehler verantwortlich. Das dachte auch eine Mieterin, die wegen unregelmäßiger Zahlungen ihrer Miete ohnehin schon Schwierigkeiten hatte und bei der nun auch noch durch ein Bankversehen ein geringfügig zu niedriger Betrag (etwas mehr als zehn Euro pro Monat) an den Wohnungseigentümer überwiesen worden war. Dieser leitete unverzüglich rechtliche Schritte ein. Die Betroffene entschuldigte sich damit, sie treffe kein Verschulden an der Verspätung.

Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation in erster Instanz an. Das Landgericht legte jedoch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Berufungsverfahren Wert darauf, dass ein Mieter im Grundsatz für unvollständige Mietzahlungen einzustehen habe, "auch wenn diese ausschließlich auf einem Versehen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen". (Landgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 S 7/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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