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Auer Witte Thiel - „Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Reisemängeln unwirksam“

Archivmeldung vom 21.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über reiserechtlich relevante Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters entschieden. Die Problematik der Verkürzung der Verjährungsfristen bei Reisemängeln war hier von Bedeutung.

In dem aktuellen Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Nach Rückkehr am 18. August 2005 meldete er Ansprüche wegen Mängeln beim Reiseveranstalter und reichte am 11. August 2006 Klage auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises ein – aufgrund einer falschen Adresse erhielt der Reiseveranstalter aber erst im Dezember 2006 die Klageschrift. Die Revision hatte trotzdem Erfolg, da der BGH die Ansprüche des Klägers für nicht verjährt hielt. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist auf Reiserecht spezialisiert und informiert über die aktuellen Urteile.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Reiseveranstalters sehen laut Auer Witte Thiel vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, ein Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Vertragsbedingungen, darauf weist Auer Witte Thiel hin, waren im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt. Auch dem Kläger lag dieser Katalog bei Buchung der Reise vor, weshalb grundsätzlich von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden kann, wie Auer Witte Thiel betont. Wegen Verjährung wiesen das Amts- und Landgericht die Klage deshalb ab. Die Begründung des Gerichts: Der Kläger sei deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen, so, dass die maßgebliche einjährige Verjährungsfrist deshalb nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, weil der Kläger die verspätete Zustellung im Dezember 2006 durch die fehlerhafte Adresse selbst verursacht habe.

Der Kläger ging aber in Revision und hatte Erfolg – mit Konsequenzen für die Reisebranche. Auer Witte Thiel weist Reiseveranstalter darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche des Klägers für nicht verjährt gehalten hat: Laut § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in „zumutbarer Weise“ vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Auf diesen Umstand sollten Anbieter von Reisen in Zukunft achten, so Auer Witte Thiel.

Auf noch einen weiteren Aspekt verweist Auer Witte Thiel in dem Fall, der für Veranstalter von Urlaubsreisen relevant ist: Der BGH hielt die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam, da die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Auer Witte Thiel informiert außerdem darüber, dass für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begrenzt werden kann, und zwar laut § 309 Nr. 7 BGB. Da die Haftungsbegrenzung unzulässig ist, hat ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB laut Auer Witte Thiel zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.

Quelle: Auer Witte Thiel Rechtsanwälte

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