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Keine Werbungskosten

Archivmeldung vom 30.06.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.06.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Eine Studentin, die bei den Eltern lebt und an einer ausländischen Universität als Gast einige Studiensemester absolviert, hat keinen Anspruch auf die steuerliche Gewährung der doppelten Haushaltsführung. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit.

Der Fall: Der unbestrittene Lebensmittelpunkt einer Studentin befand sich in der Wohnung ihrer Eltern. Doch im Rahmen ihrer Fach-hochschulausbildung musste die junge Frau zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester absolvieren, was sie auch tat. Anschließend wollte sie die Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Insgesamt ging es um Beträge zwischen 15.000 und 18.000 Euro pro Jahr. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, die Betroffene sei als Studentin nicht als Arbeitnehmerin zu betrachten und deswegen seien keine Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung möglich.

Das Urteil: Das Gericht schloss sich der Meinung des Fiskus an. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes unterhalten. Diese liege nur vor, "wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt". Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin im Auslandssemester sei aber der dortige Universitätsort gewesen.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 7 K 1007/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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