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Wohnung unbenutzbar Eigentümer war trotzdem nicht von der Beitragspflicht befreit

Archivmeldung vom 07.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle

Auch wenn eine Eigentumswohnung wegen größerer Mängel vorübergehend nicht benutzbar ist, so schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft trotzdem in vollem Umfang die Beitragszahlungen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann der Betrag nicht gemindert werden.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin konnte drei Objekte innerhalb einer Wohnanlage nicht nutzen, weil sie grundlegend saniert werden mussten. Wer die Verantwortung für den schlechten Zustand der Immobilien trug, das war strittig. Trotzdem hielt sich die Eigentümerin von ihrer Beitragspflicht an die Gemeinschaft für befreit. Die übrigen Mitglieder erhoben Klage auf Zahlung, um doch noch an das Geld zu kommen.

Das Urteil: Eine Zivilkammer wies darauf hin, dass Eigentümer wegen Unbenutzbarkeit von Wohnungen im Regelfall kein Minderungsrecht besitzen. Sie alleine trügen das Risiko von Benutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit. Das Wohngeld sei deswegen im konkreten Fall im vollen Umfang zu bezahlen.

(Landgericht Berlin, 55 S 81/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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