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EC-Kartenverlust kommt Geschädigte teuer zu stehen

Archivmeldung vom 10.11.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Beim Einkauf der Weihnachtsgeschenke ist die EC (girocard)-Karte ein beliebtes und praktisches Zahlungsmittel. Doch gerade im Trubel des Adventsgeschäfts ist die Gefahr des Taschendiebstahls groß. Bis der Betroffene den Verlust bemerkt und seine EC-Karte sperren lässt, kann im wahrsten Sinne des Wortes wertvolle Zeit verstreichen: Findigen Dieben genügen oft schon ein paar Minuten, um mit der fremden Karte Geld abzuheben oder teure Einkäufe zu tätigen.

Gemäß den neuen, EU-weit vereinheitlichten Geschäftsbedingungen der Banken haften Bankkunden für Verluste, die bis zum Zeitpunkt der Kartensperre verursacht wurden, mit bis zu 150 Euro selbst. Nähere Informationen zu den neuen Haftungsbedingungen für Konteninhaber bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Allein im ersten Halbjahr 2009 ereigneten sich nach Angaben der EURO Kartensysteme über 22 Prozent aller gemeldeten Kartendiebstähle im Einzelhandel. Wer also in nächster Zeit seine Einkaufstour für das kommende Weihnachtsfest plant, sollte seine EC-Karte sicher verwahrt bei sich tragen – und vor allem getrennt von der dazugehörigen Geheimnummer. „Mit den in den letzten Wochen neu herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken, die meist seit 31. Oktober 2009 gelten, hat sich die Haftung bei Verlust der EC-Karte geändert – nicht unbedingt zum Vorteil für den Bankkunden“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die offensichtlichste Neuerung ist, dass der Karteninhaber bis zur Sperrung seiner vermissten Karte für den bis dahin entstandenen Schaden mit bis zu 150 Euro selbst haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bankkunde am Verlust der Karte selbst Schuld trägt, sie also verloren hat – oder ob sie gestohlen wurde: Solange er die Karte nicht sperren lässt, ist er automatisch mit 150 Euro am entstandenen Schaden beteiligt. Danach ist die Bank verantwortlich, falls sie eine Abbuchung mit der gestohlenen Karte zulässt. Daher ist es ratsam, seinen Geldbeutel regelmäßig zu kontrollieren, um bei Verlust der Karte möglichst ohne Zeitverzug handeln zu können. Nicht alle Banken haben allerdings die 150 Euro-Regelung eingeführt – genaueres Nachlesen in den AGB lohnt sich deshalb.

Beweislast liegt beim Geschädigten

Unter gewissen Umständen kann der Geschädigte aber auch für den kompletten Schaden in Haftung genommen werden, das heißt: Die Obergrenze von 150 Euro für Verluste, die vor der Sperrung der Karte entstanden sind, entfällt. Grundlage dafür ist der Punkt „Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügung bis zur Sperranzeige“ in den neuen Bank-AGB. Er erlegt dem Bankkunden letztlich die Beweislast dafür auf, dass mit der Karte und der dazugehörigen Geheimnummer nicht fahrlässig umgegangen wurde. Tätigt ein Dieb mit der richtigen PIN schon kurz nach dem Verlust der Karte mehrere Abhebungen, muss der Geschädigte jetzt nachweisen, dass er Karte und Geheimzahl getrennt aufbewahrt hat und dass seine Nummer beispielsweise beim Geldabheben ausgespäht wurde. Zwar werden Bankautomaten oder Türöffnersysteme bei Banken immer öfter entsprechend manipuliert. Dies zu beweisen dürfte für den Verbraucher aber nahezu unmöglich sein – im schlimmsten Fall muss er dann also den gesamten Verlust selbst tragen. Hintergrund dieser Beweislastumkehr ist die, teilweise durch Urteile bestätigte Annahme der Banken, dass Kontoinhaber Karte und Geheimzahl zusammen aufbewahren (zum Beispiel Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 210/03, OLG Karlsruhe, Az. 17 U 170/07 und LG Bonn, Az. 5 S 163/94).

Händler haftet bei Lastschriftverfahren

Zumindest für den Karteninhaber ist es vorteilhafter, wenn der Dieb mit der entwendeten EC-Karte und einer gefälschten Unterschrift in einem Geschäft bezahlt, ohne dass dort die Geheimnummer abgefragt wird. Bei solchen Lastschriftverfahren liegt das volle Risiko nämlich beim Händler, erklärt die D.A.S. Juristin: „Prüft der Karteninhaber seine Kontoauszüge und stellt dabei eine ungerechtfertigte Lastschrift fest, kann er sich den abgebuchten Betrag innerhalb von sechs Wochen per Rücklastschrift kostenfrei zurückholen.“

Neue EU-Richtlinie zum Schutze der Verbraucher?

Grundlage für die seit 31. Oktober 2009 gültigen, neuen Geschäftsbedingungen ist eine EU-Richtlinie für Zahlungsdienste, die nun auch für alle deutschen Bankkunden verbindlich ist. Europaweit soll bei Verlust der Karte gleiches Recht für alle Opfer gelten. Doch es gibt Ausnahmen, zum Beispiel in Frankreich: Hier gilt für Geschädigte im Zweifel die Unschuldsvermutung. Das heißt, die Bank muss dem Kartenbesitzer Fahrlässigkeit im Umgang mit der PIN nachweisen, ansonsten haftet sie selbst für die finanziellen Schäden. In jedem Fall sollte eine abhanden gekommene Karte schnellstmöglich gesperrt werden – direkt beim Geldinstitut oder beim zentralen Sperrannahmedienst der Banken unter Tel. 01805-021021 (0,14 Euro aus dem dt. Festnetz).  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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