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Senioren-WG ist zulässig: Auch in einem reinen Wohngebiet spricht nichts dagegen

Archivmeldung vom 11.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Eine Wohngemeinschaft von Senioren in einem Einfamilienhaus mit jeweils eigenen Miet- und Pflegeverträgen ist in einem reinen Wohngebiet eine zulässige Wohnform. Diese Konstellation ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS rechtlich nicht mit einem Altenpflegeheim vergleichbar.

Der Fall: Acht bis neun ältere Menschen, von denen einige an Demenz erkrankt waren, lebten gemeinsam in einem Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet. Jede dieser Personen verfügte über ein eigenes, möbliertes Zimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnzimmer und Badezimmer durften von allen benutzt werden. Mit dem Eigentümer der Immobilie waren jeweils eigene Mietverträge abgeschlossen worden. Nachbarn forderten ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörden gegen diese Wohnform. Es liege hier eindeutig ein Heimcharakter vor, zumal sich auch verwirrte Senioren in dem Haus befänden, die ständiger Aufsicht bedürften.

Das Urteil: "Eine intensive Nutzung eines Einfamilienhauses durch mehrere, teilweise an Demenz erkrankte Senioren wahrt die Eigenart des reinen Wohngebietes", stellten die Richter fest. Allerdings dürfe diese Nutzung in der Praxis im Vergleich zu einer Familie mit Kindern "allenfalls zu geringfügig zusätzlichen Belastungen oder Nachteile(n)" führen. Diese Grenze sei hier gewahrt worden.

(Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 3 K 575/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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