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40.000,- Euro Schmerzensgeld wegen Unfruchtbarkeit nach Gebärmutterausschabung

Archivmeldung vom 30.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Mit Urteil v. 25.04.2007 (Az. 5 U 180/05) hat das OLG Köln einer Patientin wegen fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen, nachdem sich infolge einer Gebärmutterausschabung Komplikationen eingestellt hatten, die letztlich zur Unfruchtbarkeit der Frau führten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie der Operateur für alle Schäden haften, die infolge des Eingriffs entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Was war passiert?

Die verheiratete und kinderlose Frau hatte sich im März 2000 in die beklagte gynäkologische Klinik begeben, weil im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden war. Nach einem Aufklärungsgespräch wurde bei der damals 28-jährigen Patientin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und anschließend eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Infolge des Eingriffs kam es zu einem sog. Ashermann-Syndrom, d. h. zu Narbenbildungen in der Gebärmutterhöhle und schließlich zu einer vollständigen inneren Verklebung bzw. zum Verschluss der Gebärmutter, was zum Ausbleiben der Regelblutung und zur Sterilität der Frau führte. Diese hatte im Prozess geltend gemacht, die Ausschabung sei in verschiedener Hinsicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sei zum einen bereits nicht indiziert gewesen und auch mit einem zu scharfen Operationsinstrument bzw. zu tief durchgeführt worden. Zum anderen sei sie nicht umfassend über die Risiken des Eingriffs ärztlich aufgeklärt worden. Über eine Ausschabung sei überhaupt nicht gesprochen worden; insoweit haben die Ärzte die Operation sogar eigenmächtig erweitert, wie die Patientin behauptete.
Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage nach Anhörung eines gynäkologischen Sachverständigen überwiegend stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte zwar nicht sicher festgestellt werden, dass dem Operateur Behandlungsfehler bei der Gewebeentnahme bzw. der anschließenden Ausschabung der Gebärmutter unterlaufen sind.

Quelle: Pressemitteilung IQB - Lutz Barth

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