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OLG Frankfurt verurteilt DZ Bank wegen eines weiteren DG Immobilienfonds

Archivmeldung vom 28.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 27.05.2009 die DZ Bank und die DG Anlage Gesellschaft in mehreren, von Rechtsanwalt Dr. Gerd Krämer, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, Bonn, erstrittenen Entscheidungen erstmals wegen ihres geschlossenen Immobilienfonds DG 35 zu Schadensersatzzahlungen und Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt (Az.: 23 U 69/07; 23 U 163/07).

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Urteile setzen die am 13.05.2009 eingeleitete prozessuale Niederlage der Bank (ebenfalls OLG Frankfurt, betreffend den DG 34) bei ihren geschlossenen Immobilienfonds fort. Das Oberlandesgericht hat die unzureichende und intransparente Darstellung der Nebenkosten ("Weichkosten") gerügt. Außerdem seien beim DG 35 die Prospektangaben über eine Mietgarantiebürgschaft unzutreffend, da sich aus ihnen nicht ergebe, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absicherte. Über beides hätten die DZ Bank und die DG Anlage aufklären müssen.

Der die Kläger vertretende Rechtsanwalt Gerd Krämer erklärt dazu: "Die Urteile bringen den Durchbruch auch beim DG 35. Sie bedeuten wie beim DG 34 für Tausende von Geschädigten, dass sie mit guten Erfolgsaussichten von der DZ Bank und der DG Anlage Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen fordern können. Da die unzutreffenden Angaben über die Mietgarantiebürgschaft erst kürzlich von uns recherchiert wurden, greift der Verjährungseinwand der Beklagten nicht."

In zwei weiteren Urteilen hat das Oberlandesgericht die Ansprüche von Anlegern des DG 32 zurückgewiesen, hierbei jedoch die Revision zum BGH zugelassen, unter anderem wegen einer im Einzelnen nicht offen gelegten Zahlung in Millionenhöhe an die Generalmieterin einer der Fondsimmobilien. Bei dieser handelte es sich um eine dem DG-Konzern zugehörige Gesellschaft. Die Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner beabsichtigt daher, bzgl. des DG 32 Revision beim BGH einzulegen.

Quelle: Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

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