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Mietminderung wegen falscher Wohnungsgröße in Annonce

Archivmeldung vom 30.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wird in einer Wohnungsanzeige fälschlicherweise eine zu große Quadratmeterzahl für die Wohnfläche angegeben, kann der spätere Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben. Dies gilt der D.A.S. zufolge auch dann, wenn der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass Mieter bei einer Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche einen Anspruch auf Mietminderung haben können. Eine Mietminderung setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel hat bzw. von dem abweicht, was Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart haben. Es muss sich jedoch um eine erhebliche Abweichung handeln. Gute Chancen bestehen, wenn die wirkliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben. Besonders häufig finden sich in Mietverträgen Fehler, wenn es um Dachgeschosswohnungen mit Dachschrägen oder die falsche Anrechnung von Terrassen und Balkonen geht.

Der Fall:  Ein Vermieter hatte über eine Maklerin eine Dachgeschosswohnung per Annonce angeboten, die rund 76 Quadratmeter Wohnfläche haben sollte. Eine Frau mietete die Wohnung, stellte jedoch später fest, dass die Wohnfläche lediglich bei etwa 53 Quadratmetern lag. Der Mietvertrag enthielt dazu keine Angaben. Die Maklerin hatte jedoch eine Wohnungsskizze übergeben, die eine Wohnfläche von 76,45 Quadratmetern auswies. Die Mieterin ging vor Gericht, um eine Mietminderung sowie die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete geltend zu machen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Mieterseite Recht. Das Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass den Vertragspartnern die Quadratmeterzahl egal gewesen sei und dass sie darüber gar keine verbindliche Vereinbarung treffen wollten. Vielmehr seien beide erkennbar von der in Annonce und Skizze genannten Zahl ausgegangen. Eine Vereinbarung über die Wohnfläche von 76 Quadratmetern sei – wenn auch nicht schriftlich – zustande gekommen. Die Flächenabweichung sei hier auch erheblich, da sie bei mehr als zehn Prozent liege.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.6.2010, Az. VIII ZR 256/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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