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VIP Medienfonds: Finanzgericht verneint Steuerbegünstigung

Archivmeldung vom 17.10.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.10.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bestätigt hat sich der Bericht im manager-magazin.de vom 12.10.2007, wonach das Finanzgericht München in einem Beschluss zu erkennen gegeben hat, für einen Fachmann gehe bereits aus dem Prospekt des VIP-Medienfonds 3 hervor, dass die versprochene Steuerbegünstigung nicht möglich gewesen sei.

Der Beschluss vom 08.10.2007, 8 V 1834/07, sollte im Sinne der Anleger einen positiven Einfluss auf die außergerichtliche Inanspruchnahme und die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zur Erlangung von Schadensersatz haben. Das Finanzgericht zeigt offensichtliche Mängel in der steuerlichen Konzeption auf, die bei fachlich versierter Prüfung vor Aufnahme der Fonds in die Angebotspalette beratender Banken, wie der Commerzbank, hätten auffallen und zu einer Warnung der Anleger führen müssen.

Entgegen der Einschätzung der Fondsverwaltung sollte man spätestens nach diesem Beschluss nicht mehr auf eine Änderung der Beurteilung durch die zuständigen Finanzämter bauen, die bei vielen Anlegern in den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 bereits zu erheblichen Steuernachforderungen geführt hat. Einmal mehr wurden Erwartungen geweckt, die sich nicht erfüllt haben. Wer bisher zögerte und auf Besserung hoffte, sollte mit der Einforderung von Schadensersatz nicht mehr länger warten.

Die Entwicklung unterstreicht die Einschätzung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, dass der gegen die involvierten Berater wie die Commerzbank erhobene Vorwurf berechtigt sein dürfte, bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Fondskonstruktionen VIP 3 und 4 vor Aufnahme in die Angebotspalette hätte die steuerlich zweifelhafte Gestaltung erkannt werden müssen. Bei den Beratungen oder Vermittlungen hätten auch die steuerlichen Risiken konkreter dargestellt und Zweifel an der Plausibilität des Konzepts geäußert werden müssen. Schon ein Hinweis auf Bedenken hätte die Anleger dazu veranlasst, von der Zeichnung dieser Fimfonds Abstand zu nehmen.

Mit diesem Richterspruch sollten sich die Erfolgsaussichten bei den Verhandlungen mit Kreditinstituten und sonstigen Beratern und in den Rechtsstreiten weiter verbessern.

Quelle: Pressemitteilung Jens Graf, Rechtsanwalt


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