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Haftung für unbefugte Nutzung eines eBay-Kontos

Archivmeldung vom 17.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Macht eine unbefugte Person Geschäfte über das eBay-Konto eines anderen, mit denen dieser nicht einverstanden ist, so haftet der Kontoinhaber nicht. Dies erklärte nach Mitteilung der D.A.S. jetzt der Bundesgerichtshof. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ändern daran nichts (Az. VIII ZR 289/09).

Die Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay enthalten eine Regelung, nach der die Mitglieder grundsätzlich für alle Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos stattfinden. Dies widerspricht jedoch den deutschen Rechtsvorschriften über die Stellvertretung: Danach haftet jemand, unter dessen Namen ein anderer ein Geschäft abschließt, nur dann, wenn das Geschäft  auch dem Willen des Namensinhabers entsprochen hat oder wenn eine entsprechende Vollmacht bestand.

Der Fall: Über die Internetplattform eBay war eine komplette Gastronomie-Einrichtung angeboten worden. Nach einem Tag wurde die Auktion durch Rücknahme des Gebots beendet. Der Höchstbietende hatte bereits 1.000 Euro geboten – bei einem von ihm geschätzten Wert von 33.820 Euro. Als das Geschäft platzte, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro. Die Inhaberin des Mitgliedskontos berief sich darauf, dass das Angebot ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann eingestellt worden sei.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln der Stellvertretung anwendbar seien. Werde also durch Nutzung eines fremden Namens der Eindruck erweckt, dass ein Geschäft mit dem Namensträger abgeschlossen werde, so sei dies für den Träger des Namens nur dann verpflichtend, wenn sein Name berechtigtermaßen genutzt worden sei – wenn also der Nutzer Vertretungsmacht besessen habe, das Geschäft nachträglich vom Namensinhaber genehmigt worden sei oder die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Allein die unsorgfältige Aufbewahrung von Kontodaten reiche für eine Haftung nicht aus. Daran änderten auch die Geschäftsbedingungen von eBay nichts, da diese nur zwischen dem Mitglied und eBay vereinbart worden seien, aber nicht zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ein Kaufvertrag sei damit hier nicht zustande gekommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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