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Ladesäule hat Vorrang: Es handelt sich um eine zumutbare Belastung

Freigeschaltet am 27.09.2025 um 09:09 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Hauseigentümer war nicht damit einverstanden, dass vor seinem Grundstück - am öffentlichen Straßenrand - eine E-Ladesäule errichtet werden sollte.

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 1 S 28/22)

Der Betroffene fürchtete erhebliche Lärmbelästigungen durch das An- und Abfahren von PKW, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrgäste - und das auch mitten in der Nacht. Das alles störe in einem reinen Wohngebiet über das zumutbare Maß hinaus. Aber in zwei Verwaltungsgerichtsinstanzen sahen es die Richterinnen und Richter anders. 

Sie hatten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Ladesäule und verwarfen den Eilantrag des Grundstückseigentümers. Es handle sich hier um eine sozialadäquate Belastung.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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