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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Ertel: Spektakuläres Urteil gegen Commerzbank

Archivmeldung vom 28.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics  / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Am 27. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht München in einem spektakulären Verfahren ein Urteil verkündet, nach dem die Commerzbank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zweier Fondsgesellschaften zum Schadensersatz verurteilt wurde (AZ. 17 U 1924/11).

Die im Berufungsverfahren wiederholte Beweisaufnahme hat gezeigt, dass die Mitarbeiter der Commerzbank in völlig unzureichender Weise für den Verdacht von Geldwäsche sensibilisiert worden waren. Die Commerzbank hatte im Jahr 2006 einer Vermögensverwalterin, deren Geschäftsführer wegen desselben Vorganges inzwischen rechtskräftig wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurde, sowie einer weiteren Gesellschaft ohne jegliche Bonitätsprüfung zwei Darlehen gewährt und sich zu deren Besicherung Pfandrechte an dem verwalteten Vermögen der Fondsgesellschaften einräumen lassen. Diese Pfandrechte hat die Bank verwertet, nachdem die Zinszahlungen durch die beiden Gesellschaften (Darlehensnehmerinnen) eingestellt wurden. Auf diese Weise wurden im Jahr 2006 weit über 1.000 HAT-Anleger geschädigt, die ohnehin in den 1990er Jahren infolge des arglistigen Verhaltens der Initiatoren sowie des Treuhänders massive Verluste einzustecken hatten.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass der besagte Kundenbetreuer der Commerzbank mit den Grundbegriffen der Geldwäscheproblematik in keiner Weise vertraut war; seine Vorgesetzten haben eingeräumt, dass sie über die Problematik der Geldwäsche mit dem betreffenden Mitarbeiter, der immerhin jahrelang als Prokurist und Abteilungsleiter bei der Commerzbank beschäftigt war, kein einziges Mal gesprochen hatten.

In Zeiten, in denen die Bekämpfung von Geldwäsche immer mehr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und internationaler Verpflichtungen steht (siehe nur die dritte Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG vom 26.10.2005) kann dieses Urteil durchaus als deutliches Signal an die Bankenwelt verstanden werden, sich künftig ernsthafter mit dieser Problematik zu befassen.

Quelle: Rechtsanwälte Paproth Metzler Dr. Ertel & Partner (ots)

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