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Die "Ex" zählt nicht - Keine Eigennutzung im Sinne der Zehn-Jahres-Veräußerungsgrenze

Archivmeldung vom 03.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Verkauft ein Immobilieneigentümer sein Objekt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb weiter, so muss er für eventuelle Wertsteigerungen entsprechend Steuern bezahlen. Anders ist es nur, wenn das Objekt im Veräußerungsjahr und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nun klärte die Rechtsprechung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas genauer, was unter Eigennutzung zu verstehen ist.

Der Fall: Ein Hausverkäufer wollte auf den Veräußerungsgewinn keine Steuern bezahlen. Zwar habe er selbst die Immobilie im entscheidenden Zeitraum nicht bewohnt, stattdessen aber seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter. Das falle seiner Meinung nach ebenfalls unter den Begriff der "eigenen Wohnzwecke", argumentierte er. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Lösung nicht und beharrte auf der Steuerzahlung.

Das Urteil: Tatsächlich reiche die "Ex"-Lebensgefährtin als Nicht-Familienangehörige keinesfalls aus, den Anspruch zu begründen, stellten die Richter fest. Beim leiblichen Kind könne zwar prinzipiell die von Gesetzes wegen erforderliche Eigennutzung in Betracht gezogen werden. Aber hier habe die Tochter eben gerade nicht einen eigenständigen Haushalt geführt, sondern sei Teil des Haushalts ihrer Mutter gewesen.

(Hessisches Finanzgericht, Aktenzeichen 1 K 1654/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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