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Vermieter muss insolvenzfestes Kautionskonto nennen

Archivmeldung vom 05.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Margot Kessler  / pixelio.de
Bild: Margot Kessler / pixelio.de

Wer eine Wohnung mietet, darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Mietkautionskonto nennt, auf das die Kaution direkt eingezahlt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof jetzt nach Angaben der D.A.S. betonte, muss der Mieter die Kaution nicht bar bezahlen.

Vermieter dürfen von ihren Mietern eine Mietsicherheit oder Kaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten ohne Nebenkosten verlangen. Diese darf vom Mieter in bis zu drei Raten gezahlt werden. Der Vermieter muss den Betrag getrennt von seinem übrigen Vermögen auf einem separaten Konto anlegen, das bei Insolvenz des Vermieters nicht mit in die Insolvenzmasse eingeht. Oft wird hier ein auf den Namen des Mieters laufendes, aber an den Vermieter verpfändetes Sparkonto gewählt. Zulässig sind auch andere Anlageformen. Der Vermieter muss zumindest für eine Verzinsung sorgen, die der eines Sparkontos mit dreimonatiger Kündigungsfrist entspricht. Der Mieter darf die Kaution am Ende der Mietzeit nicht einfach "abwohnen". Andererseits darf der Vermieter sie auch nicht in die eigene Tasche stecken.

Der Fall: Ein Vermieter hatte eine Wohnung vermietet. Laut Mietvertrag sollte bei Einzug die Mietkaution in bar entrichtet und dann vom Vermieter auf ein Mietkautionskonto eingezahlt werden. Die Mieter zahlten die Kaution nicht und verlangten vom Vermieter, ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Mietkautionskonto zu nennen. Der Vermieter verweigerte dies, kündigte den Mietvertrag und klagte auf Räumung.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge auf die gesetzliche Regelung, nach der der Vermieter die Kaution unabhängig von der Anlageform getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen müsse. Zweck der Sache sei nun einmal, dass die Kaution vor dem Zugriff durch Gläubiger des Vermieters geschützt sei. Es gebe keinen Grund dafür, dem Mieter am Anfang des Mietverhältnisses diesen Schutz vorläufig zu verweigern und die Kaution zunächst in bar einzufordern. Der Mieter dürfe die Kautionszahlung von der Nennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen. Die Kündigung sei unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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