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Über-Eck-Geschäft: Makler kann Provisionsanspruch verlieren

Archivmeldung vom 11.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Urteil: Besichtigt ein Makler mit einem Interessenten ein Haus, so hat ersterer Anspruch auf Provision, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt. Erwirbt allerdings ein Verwandter des Interessenten die Immobilie, kann der Provisionsanspruch entfallen.

Immobilien-Makler haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Maklerprovision. Laut Gesetz ist dazu mindestens ein Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages notwendig, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Wenn unter diesen Voraussetzungen ein Kaufvertrag zustande kommt, kann der Makler seine Provision verlangen.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied (Az.: 15 U 60/05), erteilte der Verkäufer einer Immobilie einem Makler einen Alleinauftrag. Mehrere Interessenten besichtigten das Haus, der Makler schickte dem Verkäufer eine Interessentenliste zu. Später erwarb die Schwester einer Interessentin die Immobilie. Das Gericht sah darin allerdings keinen Zusammenhang, der einen Provisionsanspruch des Maklers rechtfertige. Demnach habe der Verkäufer nicht eine vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit wahrgenommen, sondern gerade eine solche, die nicht vom Makler nachgewiesen wurde.

Auch einer Klausel im Makler-Alleinauftrag erteilten die Richter eine Abfuhr: Der Verkäufer sollte verpflichtet sein, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen. Tue er dies nicht, so solle er, wenn er die Immobilie am Makler vorbei veräußere, trotzdem Provision zahlen. Diese Klausel, so die Richter, sei ungültig.

Quelle: Immowelt.de

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