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Nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer beantragt

Archivmeldung vom 03.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass ein geschenktes Grundstück nach der Schenkung spürbar an Wert verliert. Doch an eine nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht zu denken, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Der Fall: Ein Steuerzahler wandte sich an Fiskus und Finanzgerichtsbarkeit, weil er der Meinung war, er habe im Zusammenhang mit einer Grundstücksschenkung eine deutlich zu hohe Steuer bezahlt - zumindest dann, wenn man die anschließende Wertentwicklung des Objekts bedenke. Er wandte ein, dass eine sogenannte Billigkeitsentscheidung getroffen werden könne - also eine dem Einzelfall angemessene, von der strengen Rechtslogik abweichende Entscheidung.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof, der sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Angelegenheit befassen musste, wies den Fall als unbegründet zurück. Eine Wertminderung könne dann nicht mehr zu einer Änderung der Schenkungssteuer führen, wenn der Bescheid bereits Bestandskraft erreicht habe. Der Zeitpunkt der Steuererhebung sei der entscheidende Bezugspunkt, es handle sich um eine Momentaufnahme.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 16/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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