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Bundesgerichtshof billigt Schadenersatz bei Überbuchung

Archivmeldung vom 11.01.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.01.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Bei einer Absage ihres Urlaubs wegen Überbuchung des Hotels können Kunden über die Rückerstattung des Reisepreises hinaus vom Reiseveranstalter Schadenersatz verlangen.

Dem Kunden stehe ein Schadenersatzanspruch wegen des entgangenen Urlaubs zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil. Dabei sei es gleichgültig, wie er die geplante Urlaubszeit letztlich tatsächlich verbracht hat. (Az.: X ZR 118/03)

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