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Rücktrittsrecht aus fondsgebundener Lebensversicherung erfolgreich durchgesetzt

Archivmeldung vom 21.03.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: RainerSturm / pixelio.de
Bild: RainerSturm / pixelio.de

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat nun erstmals in einem unserer Fälle gegen die Swiss Life Liechtenstein (Rechtsnachfolgerin der Capital Leben) am 4. März 2022 rechtskräftig entschieden und dabei das erstinstanzliche Urteil des Fürstlichen Landgerichts bestätigt, dass Versicherungsnehmern ein ewiges Rücktrittsrecht nach Art 65 VersVG (liechtensteinisches Versicherungsvertragsgesetz) zusteht, wenn sie über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind.

Gegenständlich sah Art 65 VersVG in der entsprechenden Fassung ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb von einem Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses vor.

In den Versicherungsunterlagen wurde unrichtigerweise über die zum Zeitpunkt der Antragsstellung gesetzlich gültige 14-tägige Rücktrittsfrist belehrt, während zum Zeitpunkt der Annahme der Police durch Zusendung an den Versicherungsnehmer jedenfalls die 1-monatige Rücktrittsfrist gegolten hat.

Es wurde klargestellt, dass der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags der Annahme bedarf, welche regelmäßig durch Übersendung der Police perfekt werden würde. Nachdem die Änderung der Rechtslage ausreichend im Vorfeld bereits kundgetan wurde, wäre es für das Versicherungsunternehmen problemlos möglich gewesen, die Rücktrittsbelehrung in den Versicherungsunterlagen entsprechend einzupassen.

Aufgrund zahlreicher Verfahren gegen liechtensteinische, aber auch österreichische und deutsche Lebensversicherer verfügt Rechtsanwalt Dr. Scheiber über umfangreiche Erfahrung auf diesem Gebiet und hat hierzu das Buch „Versicherungsanlageprodukte: Aufklärung und Haftung im Rechtsvergleich Österreich, Deutschland, Liechtenstein“ verfasst.

Quelle: SCHEIBER Rechtsanwalt | Attorney at Law (ots)

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