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Mobbing: Welche Summen sprechen die Gerichte als Schadensersatz zu?

Archivmeldung vom 20.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Angela Parszyk / pixelio.de
Bild: Angela Parszyk / pixelio.de

Als immaterieller Schadensersatz ist der Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung aufgrund Mobbinghandlungen nicht pauschal zu beziffern. Es hängt stets von den Umständen des Einzelfalles, von der Intensität der Mobbinghandlungen und von der konkreten Wirkung der Mobbinghandlungen auf den betroffenen Arbeitnehmer ab.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat beispielsweise in einem Urteil vom 8.7.2009 (Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08) einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber systematisch durch verschiedene Mobbinghandlungen über einen längeren Zeitraum zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedrängt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000 € zugesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitgeber eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch fortgesetzte, aufeinander aufbauende schikanöse, benachteiligende und diskriminierende Maßnahmen gezielt bezweckte.

Folgendes ist vorgefallen, dass nach Auffassung des Gerichts Mobbing darstellte: Entscheidungen des gemobbten Arbeitnehmers wurden hinter seinem Rücken rückgängig gemacht. Dem gemobbten Arbeitnehmer wurde keine Gelegenheit gegeben, zu Anschuldigungen und Anwürfen dritter Stellung zu nehmen. Der gemobbte Arbeitnehmer erhielt unberechtigtes Hausverbot. Der Arbeitgeber verfügte die Suspendierung des hierdurch gemobbten Arbeitnehmers, ohne ihm zuvor die Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der gemobbte Arbeitnehmer erhielt unbegründete Kündigungen. Der Arbeitnehmer wurde mit unbegründeten Strafanzeigen und gerichtlichen Klagen überzogen. Der Arbeitnehmer wurde mit offensichtlich unbegründeten Rückforderungsansprüchen unter Druck gesetzt.

Tipps für Arbeitnehmer: Wenn Sie im Unternehmen gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig aktiv werden, damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt. Dokumentieren Sie die Mobbinghandlungen so genau wie möglich. Das geschieht am besten mithilfe eines Mobbingtagebuchs. Notiert werden sollte, wer etwas getan oder gesagt hat, wann und wo dies geschehen ist und wer dabei Zeuge war. Mit dem Mobbingprotokoll kann später vor dem Arbeitsgericht ein aussagekräftiger Vortrag gehalten werden.

Tipps für Arbeitgeber: Sollten Sie im Unternehmen bemerken, dass ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer mobbt, sprechen Sie mit der Person darüber und mahnen Sie diesen gegebenenfalls ab. Bei wiederholten Vergehen könnten Sie diesen Mitarbeiter kündigen, damit der gemobbte Mitarbeiter nicht mehr zu leiden hat und das Betriebsklima wieder hergestellt werden kann. Wenn Sie das Mobbing dulden, kann der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm (openPR)

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