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Bei Dämmerung Licht einschalten, sonst droht bei Unfall Mithaftung

Archivmeldung vom 27.10.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.10.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Besser zu früh, als zu spät das Licht einschalten: Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, muss darauf achten, dass er immer gut zu sehen ist. Bild: HUK-COBURG
Besser zu früh, als zu spät das Licht einschalten: Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, muss darauf achten, dass er immer gut zu sehen ist. Bild: HUK-COBURG

Es dämmert: Gerd M. nähert sich aus einem Waldstück kommend einer Kreuzung. Als er sie fast erreicht hat, biegt direkt vor ihm ein anderer Fahrer - trotz Vorfahrt-Achten-Schild - auf die Landstraße ab. Da nutzt Bremsen nichts: Gerd M. kracht voller Wucht mit seinem Kühler auf das Heck des abbiegenden Pkw.

In Gerd M.'s Augen eine klare Sache: Der andere ist schuld! Er hat ihm schließlich die Vorfahrt genommen. Doch so einfach ist es, laut der HUK-COBURG, nicht. Warum? Gerd M. hatte vergessen, in der Dämmerung das Licht einzuschalten. Während er selber vermeintlich noch gut sah, konnte der Fahrer des anderen Pkw seine dunkelgraue Limousine erst viel zu spät erkennen.

Damit hat Gerd M. eindeutig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Sie verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer, so früh das Licht einzuschalten, dass ihn andere problemlos sehen können. Selbst Fahrer, deren Fahrzeugbeleuchtung automatisch geregelt wird, können nicht blindlings auf die Technik vertrauen, sondern müssen auf den richtigen Zeitpunkt achten. Fazit: Gerd M. trifft eine Mitschuld. Deshalb begleicht die gegnerische Versicherung nur einen Teil seiner Reparaturkosten.

Doch nicht allein beim Blechschaden spielt die Mitschuld eine Rolle. Gerd M. hat sich beim Aufprall ein Bein gebrochen. Dafür steht ihm Schmerzensgeld zu, doch wird die Mitschuld hier ebenfalls angerechnet. Und damit nicht genug: Als Selbstständiger kann Gerd M. seinen Verdienstausfall natürlich geltend machen, muss wegen seiner Mitschuld aber Kürzungen hinnehmen.

Quelle: HUK-Coburg (ots)

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