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Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern: Bestmögliche Versorgung mit Hörsystemen ist als Kassenleistung gesichert

Archivmeldung vom 27.01.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.01.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow

Moderne Hörsysteme können mitunter viele Zusatzfunktionen bieten. So lassen sie sich beispielsweise mit dem Smartphone steuern oder per Bluetooth mit dem Fernseher verbinden. Solche zusätzlichen und über den Ausgleich des Hörverlusts hinausgehenden Bequemlichkeits- oder Komfortfunktionen müssen von der Versichertengemeinschaft jedoch nicht finanziert werden. Dem folgte auch kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (AZ L 6 KR 36/16).

Zum Sachverhalt: Ein mittelgradig Schwerhöriger hatte bei verschiedenen Hörakustikern 15 verschiedene Hörsysteme getestet, um sich schließlich für eine Versorgung mit 20-Kanal- Signalverarbeitung, Steuerungsmöglichkeiten mittels Smartphone und weiteren Komfort-Eigenschaften für ca. 5.500 Euro zu entscheiden. Er verklagte seine gesetzliche Krankenkasse, die Kosten für diese Versorgung vollständig zu übernehmen, weil sie nach seiner Auffassung für ihn die bestmögliche darstellte.

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte in seinem Urteil die bereits zuvor getroffene Entscheidung des Bundessozialgerichts (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R): Es besteht ein Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Hörsystemen, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder kann nach Auffassung des Gerichts auch mit einem eigenanteilsfreien Hörsystem gewährleistet werden. Die Kosten für zusätzliche Komfortfunktionen dürfen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Der subjektive Höreindruck des Versicherten reicht nicht aus, um einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörsystemen zu begründen. Entscheidend und zwingend erforderlich sind nach der Auffassung des LSG Mecklenburg-Vorpommern die objektiven Messergebnisse. Dass die Anpassung durch einen Hörakustiker für die Qualität der Versorgung einen wesentlichen Aspekt darstellt, hat die Rechtsprechung schon lange erkannt.

Der Großteil der gesetzlich Versicherten ist mit seiner Versorgungssituation überaus zufrieden, das zeigte 2019 die größte jemals von gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) durchgeführte Versichertenbefragung zur Hörsystemversorgung in Deutschland. Rund 90 Prozent der befragten Versicherten gaben an "sehr zufrieden" oder "zufrieden" mit ihrer individuellen Hörsystemversorgung zu sein - und das unabhängig davon, ob sie eine mehrkostenfreie Versorgung gewählt oder eine private Zuzahlung geleistet hatten.

Quelle: Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (ots)

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