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Benachrichtigungsentgelt bei Nichteinlösung einer Lastschrift unzulässig

Archivmeldung vom 26.05.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.05.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift in seinem Urteil vom 22.05.2012 (BGH XI ZR 290/11) als unzulässig an.

Danach darf die Sparkasse kein Entgelt verlangen, wenn sie den Verbraucher darüber informiert, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte.

Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, urteilten die Richter.

Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hingewiesen.

Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.

Quelle: Konsumer.info (News4Press)

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