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BGH schützt Grundschuldner vor Kreditinvestoren

Archivmeldung vom 31.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insolvente Grundschuldner vor schnellen Zwangsvollstreckungen geschützt, falls deren Hausbanken ihre Forderungen und die Grundschuld der Betroffenen weiterverkaufen.

Kreditinvestoren müssen für die Umschreibung des Titels künftig in den ursprünglichen Sicherungsvertrag zwischen Schuldner und Bank eintreten und sich an Abreden zugunsten der Schuldner halten, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe. (AZ: XI ZR 200/09)

Weil diese Sicherungsverträge oftmals vertragliche Abmachungen über Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder einen Vollstreckungsaufschub beinhalten, ist eine sofortige Zwangsvollstreckung der Forderungskäufer nicht mehr möglich. "Dieser Markt wird für Kreditinvestoren damit uninteressanter", erläuterte BGH-Sprecher Wolfgang Eick die Grundsatzentscheidung.

Quelle: premiumpresse

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