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Keine Vorkasse an Erbenermittler

Archivmeldung vom 31.10.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.10.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GoMoPa
Bild: GoMoPa

Sie nennen sich Erbenermittler und stellen in Briefen an potenzielle Erben hohe Summen in Aussicht. Doch was mit großen Hoffnungen beginnt, kann auch Tücken haben. Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net: "Vorab sollte ein Honorar für einen Erbenermittler nur für den Erfolgsfall und in angemessener Höhe vereinbart werden.“

Von einem Nachlass im Wert von etwa 95.000 Euro schreibt eine Gesellschaft für Erbenermittlung aus Berlin Herrn G. aus Zeuthen, und er gehöre "mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu den erbberechtigten Personen. Näheres teile man ihm mit, wenn er die beiliegende Honorarvereinbarung unterschrieben habe.

Ihm kommen sofort Bedenken. Warum sollte er ohne entsprechende Gegenleistung Auskunft über Erben seiner Onkel und Tante geben? Er fragt bei der Verbraucherberatungsstelle in Königs Wusterhausen nach. Um sich gegen "Schwarze Schafe“ der Branche abzusichern, empfiehlt Sabine Fischer-Volk grundsätzlich: "Auf keinen Fall Vorkasse an Erbenermittler leisten!“ Einen Anspruch auf das erfolgsabhängige Honorar hätten Erbenermittler erst, wenn der Erbe etwas aus dem Nachlass erhalten hat.

Für die Prüfung eines Angebots vor einer Unterschriftsleistung nennt Juristin Fischer-Volk zwei Hilfs kriterien:

1. Kann der Erbenermittler die Beauftragung durch ein Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger vorweisen, spricht das für Seriosität. Allerdings müssen auch Angebote von Erbenermittlern, die zum Beispiel nach einschlägigen Zeitungsinseraten selbst die Initiative ergreifen, nicht von vornherein unlauter sein.

2. Ein Honorar sollte nur bei Erfolg anfallen, dem Aufwand angemessen sein und alle anfallenden Kosten für Ermittlung und Nachlassabwicklung enthalten.

"Üblich sind zwischen zehn und dreißig Prozent von dem Geld, was im Erfolgsfall direkt auf die Hand übrig bleibt“, erläutert die Verbraucherschützerin. Dazu müssen aber schon vorher mögliche Schulden des Erblassers und mit dem Tod direkt verbundene Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten vom Erbe abgezogen worden sein (Landgericht München I vom 12. Oktober 2005, Aktenzeichen: 26 O 10845/05). Bei aufwändigen Einzelfällen zum Beispiel mit Auslandsberührung kann der Prozentsatz auch höher sein.

Ungeprüft wird Herr G. jedenfalls keine Honorarvereinbarung unterschreiben – denn ob er überhaupt erben wird, ist noch genauso unklar wie sein Anteil an einem möglichen Nachlass und an Abzügen durch weitere Erben, Schulden, Steuern und andere Verbindlichkeiten.

Ausführlicher informiert der Ratgeber der Verbraucherzentralen "Ihre Rechte und Pflichten als Erbe“ zum Preis von 9,90 Euro interessierte Verbraucher, der in allen Beratungsstellen und zuzüglich Versandkosten auch unter www.vzb.de erhältlich ist. Im Zweifelsfall können sich Betroffene vor einer Unterschriftsleistung an einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt wenden. 

Quelle: GoMoPa (www.gomopa.net / Siegfried Siewert)

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