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Hausverkäufer muss über Asbestbelastung aufklären

Archivmeldung vom 06.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Private Hausverkäufer müssen Kaufinteressenten auf Gefahren durch gesundheitsschädliche Baustoffe hinweisen. Wer seiner Aufklärungspflicht – etwa bei einer mit Asbestplatten verkleideten Fassade – nicht nachkommt, riskiert nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung für den Schaden in Haftung genommen zu werden.

Private Hausverkäufer schließen meist im Kaufvertrag die Haftung für Baumängel aus. Ein solcher Haftungsausschluss ist jedoch ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer arglistig das Vorliegen eines so genannten offenbarungspflichtigen Sachmangels verschweigt. Davon spricht man, wenn der Interessent nach üblichen Maßstäben redlicherweise eine Aufklärung über den Baumangel erwarten darf und ein Schadenseintritt zu erwarten ist.

Der Fall: Ein privater Hausverkäufer hatte einem Kaufinteressenten verschwiegen, dass sein Fertighaus, Baujahr 1980, mit Asbestzementtafeln verkleidet war. Ein weiterer Interessent hatte bereits aus diesem Grund vom Kauf abgesehen. Der Baustoff Asbest ist heute unzulässig, da bereits wenige Fasern in der Lunge Krebserkrankungen auslösen können. Der Käufer machte nach erfolgtem Kauf Schadenersatz für eine Asbestsanierung geltend. Der Verkäufer hatte jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge entschied der Bundesgerichtshof, dass das Vorhandensein von früher üblichen Baustoffen, die heute als gesundheitsschädlich erkannt sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen kann. Insbesondere gelte dies für Stoffe, die schon in geringer Dosis krebserregend seien und mit denen der Hauseigentümer bereits bei üblicher Nutzung oder Renovierung in Kontakt kommen könne. Die Nutzbarkeit eines Hauses sei stark eingeschränkt, wenn übliche und auch von Laien durchführbare Umbauarbeiten nicht ohne Gesundheitsgefahren durchgeführt werden könnten. Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen könnten bei arglistiger Täuschung des Käufers nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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