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Katzennetz war erlaubt: Mieterin hatte zwei gute Argumente auf ihrer Seite

Archivmeldung vom 27.03.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Mieter dürfen im Regelfall nicht einfach Katzennetze an den Balkonen ihrer Wohnungen anbringen. Zumindest dann nicht, wenn zu dem Zweck mit einer Verankerung im Mauerwerk in die Bausubstanz eingegriffen wird. Doch unter bestimmten Umständen muss der Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS solch ein Netz hinnehmen. (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Aktenzeichen 18 C 336/19)

Der Fall: Eine Tierhalterin wollte ihrer Katze den Aufenthalt im Freien - auf dem Balkon - ermöglichen und gleichzeitig verhindern, dass sie auf die Straße gelangen kann. Aus dem Grund brachte sie ein Netz an, das ein Davonlaufen des Tieres verhinderte. Die Eigentümerin der Wohnung bestand auf einer Entfernung des Einbaus. Doch die Mieterin konnte zwei gewichtige Gründe anführen, die für sie sprachen. Erstens: Sie habe mit ihrer Netzkonstruktion nicht in die Bausubstanz eingegriffen. Zweitens: In derselben Wohnanlage gebe es bereits an elf Balkonen Netze, die seit einiger Zeit geduldet würden.

Das Urteil: Das Amtsgericht ging von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache aus, da weder eine bauliche noch eine optische Veränderung vorliege. Die Eigentümerin habe durch ihr Verhalten (kein Widerspruch gegen die anderen Netze) gezeigt, dass diese Technik für sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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