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Falk Fonds 76: Anleger bekommt Geld zurück

Archivmeldung vom 11.11.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Immer mehr Anleger des Falk Fonds 76 bekommen ihr Geld zurück. "Mitunter ist nicht einmal mehr ein langer Rechtsstreit nötig“, freut sich Rechtsanwalt Hartmut Göddecke über den jüngsten Erfolg seiner Kanzlei vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main gegen die Bank, die den Anlegern des Falk Fonds 76 die Kredite gegeben hat. Der Siegburger Rechtsanwalt rechnet jetzt beim Falk Fonds 76 „mit einer beschleunigten Streitbeilegung, so dass die Anleger ihr Geld wieder bekommen“.

Der Fall: Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte vertrat vor dem OLG Frankfurt am Main einen Anleger, der sich 2003 auf Anraten eines Anlageberaters am Falk Fonds 76 beteiligt hatte. Die Beteiligung am Falk Fonds 76 wurde mit einem Darlehen finanziert. Zur Finanzierung hatte der Anlageberater ein fertiges Angebot der Allbank in der Tasche. Was das juristisch bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Hartmut Göddecke so: „Fondsbeteiligung und Darlehen gelten als verbundenes Geschäft.“ Das ist für die Anleger von entscheidender Bedeutung. Der Vorteil: „Widerruft der Anleger das Darlehen, kann er der Bank die wertlosen Fondsanteile auf das Auge drücken. Er muss also nicht das geliehene Geld zurückzahlen“, so Rechtsanwalt Göddecke.

Die Anleger können die Verträge beim Falk Fonds 76 noch Jahre später widerrufen

Bleibt die Frage, wann die Anleger des Falk Fonds 76 ihre Darlehen widerrufen dürfen. „Grundsätzlich haben Bankkunden laut Gesetz bei Verbraucherdarlehen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das gilt auch für Darlehen im Zusammenhang mit Falk Fonds “, sagt Rechtsanwalt Göddecke. Dass der Anleger im konkreten Fall sein Darlehen sogar nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist widerrufen konnte, hat folgenden Grund: „Die Widerrufsbelehrung der Bank war falsch. Der Startschuss für die Widerrufsfrist ist also nie gefallen. Deshalb konnte unser Mandant das Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss immer noch widerrufen“, erklärt Anlegeranwalt Göddecke. Genau so sieht es das Gesetz vor.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht auszuüben. Deshalb fordert der Bundesgerichtshof (BGH) „eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung“.

Zu den Pflichtangaben gehört der Fristbeginn. Genau an dieser Stelle hat die Allbank beim Falk Fonds 76 einen Fehler gemacht. Die Widerrufsbelehrung schien den Fristbeginn an das Vertragsangebot der Bank zu knüpfen. Das ist missverständlich. Denn die Widerrufsfrist beginnt frühestens, wenn der Bankkunde den Darlehensvertrag unterschreibt und eine Kopie des Vertrages bekommt. Zusätzlich muss er die korrekte Widerrufsbelehrung erhalten. Dass die Widerrufbelehrung beim Falk Fonds 76 nicht korrekt war, hat auch das Landgericht Gießen so gesehen. Deshalb erhielt der Mandant der Kanzlei Göddecke auch schon in erster Instanz recht. Dennoch bedurfte es einer Art Ermahnung durch das OLG Frankfurt am Main. Das Gericht ließ die Bank mit einem Beschluss wissen, dass es beabsichtige, die Berufung der Bank „durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.“ Das war deutlich genug. Die beklagte Bank gab klein bei und zog die Berufung zurück.

Anleger des Falk Fonds 76 bekommen ihr Geld jetzt schneller zurück

Der Beschluss vom OLG Frankfurt hat erfreuliche Folgen. In erster Linie für den Mandanten der Kanzlei Göddecke, der von der Bank rund 20.000 Euro zurückbekommt. Dass er seine Fondsanteile der Bank überlassen muss, ist für ihn ein gutes Tauschgeschäft. Denn die Anteile am Falk Fonds 76 sind nahezu wertlos. „Für unseren Mandanten ist das Engagement beim Falk Fonds 76 am Ende glimpflich abgelaufen. Wir rechnen mit weiteren Erfolgen“, sagt Rechtsanwalt Hartmut Göddecke aus Siegburg.

Die Santander Consumer Bank trägt beim Falk Fonds 76 die Erblast

Wenn Anleger des Falk Fonds 76 ihre Verträge widerrufen wollen, müssen sie ihre Ansprüche an die richtige Bankadresse schicken. Denn der Name der Bank hat sich mittlerweile zweimal geändert. Als sich die Anleger auf des Falk Fonds eingelassen haben, hatten sie es noch mit der „Allbank - Allgemeine Privatkundenbank AG“ als Darlehensgeber zu tun. Deren Rechtsnachfolgerin wurde nach einem Unternehmensverkauf zunächst die GE Money Bank. Diese wurde wiederum im Juli 2009 mit der Santander Consumer Bank verschmolzen. „Diese Bank trägt jetzt die ganze Erblast aus dem Falk Fonds 76“, sagt Rechtsanwalt Hartmut Göddecke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg.

Quelle: Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

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