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Rechte & Pflichten bei der Paketzustellung an den Nachbarn

Archivmeldung vom 02.12.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.12.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Auch wenn der Nachbar gern mal das Paket annimmt, wenn man selbst gerade nicht im Haus ist, handelt es sich hierbei um einen Freundschaftsdienst. Sowohl auf der Seite des Nachbarn, als auch auf der Seite des Paketboten ergeben sich dadurch rechtliche Fragen, die die Haftung betreffen. Wer kommt für ein verschwundenes oder beschädigtes Paket auf? Kann ich die Annahme des Pakets verweigern? Diese und weitere Fragen beantwortet im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Muss der Nachbar das Paket annehmen?

Die Zustellung an einen Ersatzempfänger – mit anderen Worten: die Paketannahme durch den Nachbarn – ist eine gute Möglichkeit für den eigentlichen Empfänger, das Paket schnellstmöglich zu erhalten, ohne den Weg zur nächsten Filiale auf sich zu nehmen. „Auch wenn sich die Nachbarn normalerweise dazu bereit erklären, diese Aufgabe zu übernehmen, sind sie nicht dazu verpflichtet. Entscheiden sie sich, das Paket anzunehmen, haben sie jedoch die Pflicht, es an den eigentlichen Empfänger zu übergeben“, so Markus Mingers. Wenn jemand für seinen Nachbar in Vorleistung geht, also eine Zahlung über seinen Nachnamen vorstreckt, muss er die Sendung erst herausgeben, wenn der Nachbar die Schulden beglichen hat.

Dürfen Versandunternehmen überhaupt Pakete an den Nachbarn zustellen?

„Allgemein dürfen Versandunternehmen die Sendung eigentlich nicht beim Nachbarn abgeben. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Absenders ist die Zustellung der Sendung nur an den Empfänger selbst zulässig“, weiß der Rechtsexperte. Allerdings haben einige Versandunternehmen die Zustellung an den Nachbarn in ihren AGBs aufgenommen. Es bestehen dennoch Zweifel, ob die Begriffe eindeutig genug bestimmt sind. Insbesondere der Begriff „Nachbar“ ist rechtlich umstritten. „Eine Nachbarschaftsklausel eines Logistikunternehmens wurde bereits für unwirksam erklärt, da sie die Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Kunden bei der Zustellung nicht ausreichend regelte“, warnt Mingers.

Wer haftet, wenn das Paket verloren geht oder beschädigt wird?

Wenn man sich mit der Zustellung durch den Nachbarn einverstanden erklärt, muss man grundsätzlich damit rechnen, dass es dabei auch kaputt gehen kann. Maßgeblich ist hierbei wie der Nachbar mit dem Paket umgeht. „Sollte dieser die Zustellung angemessen behandeln, kann er in der Regel nicht für Beschädigungen haftbar gemacht werden. In den Fällen, in denen der Nachbar das Paket absichtlich beschädigt oder wenn er eindeutig Schuld am Verlust der Sendung trägt, darf er dafür unter Umständen haftbar gemacht werden“, erklärt der Rechtsanwalt.
Wichtig ist zu wissen, dass solange die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat, dieser bei Verlust oder Beschädigung der Ware auch nicht zahlen muss. Zwar kann keine Neulieferung der Ware gefordert werden, stattdessen aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Sonderfall – Was passiert, wenn ein Fremder mein Paket abholt?

Des Öfteren kleben die Benachrichtigungen für abzuholende Pakete an der Haustür – für jeden frei zugänglich. Somit könnte theoretisch jeder versuchen, mit diesen Karten die Sendung abzuholen. Ob der Ersatzempfänger für das Aushändigen des Pakets an einen Nichtberechtigten haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob es sein Verschulden ist. Im Normalfall ist es so: Kommt das Paket weg, muss der Schuldige ausfindig sowie haftbar gemacht werden, um den Schaden zu beheben. „Sollte ein Ersatzempfänger also ein Paket für einen Nachbar annehmen, den er nicht persönlich kennt, ist es sinnvoll, sich den Ausweis zeigen lassen – damit ist er rechtlich gesehen auf der sicheren Seite“, rät Mingers abschließend.

Quelle: www.mingers-kreuzer.de

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