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Widerruf eines Darlehensvertrages - Auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung kommt es an

Archivmeldung vom 11.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mit aktueller Entscheidung vom 10.03.2009 hatte sich der BGH wiederum mit einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag zu beschäftigen.

Das Darlehen wurde dem dortigen Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt. Die Formulierung in dieser Widerrufsbelehrung:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“, entspricht nach Auffassung des BGH in seiner aktuellen Entscheidung zum Az.: XI ZR 33/08 nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II S. 1 BGB.

Der XI. Zivilsenat des BGH folgte der Rechtsauffassung des Klägers, wonach die verwandte Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genüge, belehrt sie den Verbraucher über den nach § 355 II BGB massgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Rechtsfolge dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der fehlende Lauf der Widerrufsfrist, weshalb der dortige Kläger den geschlossenen Darlehensvertrag auch noch drei Jahre nach Darlehensvertragsabschluss widerrufen konnte.

„Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet waren, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft handelte, führte der vom Kläger erklärte Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft gebunden war, der dortige Kläger also mit seinen geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an die darlehensvergebende Bank erbrachten Leistungen obsiegte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V..

Dieser Rechtsstreit zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, fachkundig überprüfen zu lassen, inwieweit sich ein Verbraucher an einen geschlossenen Darlehensvertrag halten muss. Doch Vorsicht: „Haustürsituation“ ist nicht gleich „Haustürsituation“, gibt es hier rechtlich wichtige Unterschiede bei der Geltendmachung des Widerrufs eines geschlossenen Darlehensvertrages“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V. weiter.

Quelle: Schutzverein der Bankkunden e.V.

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