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Bundesgerichtshof: Mobilfunkunternehmen müssen auch auf Anfrage von Privatpersonen die Adressdaten von SMS-Werbern herausgeben

Archivmeldung vom 14.11.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer Handynutzer mit unerwünschten Werbe-SMS bombardiert, kann sich künftig nicht mehr auf die Verschwiegenheit der Mobilfunkbetreiber verlassen. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe können genervte Handybesitzer zukünftig vom jeweiligen Provider die Herausgabe von Name und Anschrift des Absenders verlangen und dann gezielt gegen die nutzlosen Nachrichten vorgehen.

Der Hintergrund der Klage: Ein Verbraucher war wiederholt von Unbekannten mit dubiosen Kurzmitteilungen belästigt worden. Um rechtliche Schritte gegen den Versender einleiten zu können, bat er das ausführende Mobilfunkunternehmen, ihm die Daten des Auftraggebers zu nennen. Dort lehnte man seine Bitte jedoch mit Hinweis auf den Datenschutz ab. Der Netzbetreiber könne die Daten grundsätzlich nur herausgeben, wenn der Kunde - in diesem Fall der Absender der Werbemitteilungen - ausdrücklich damit einverstanden sei.

Damit wollte sich der genervte Handykunde aber nicht abfinden, klagte und hatte jetzt vor dem höchsten deutschen Zivilgericht Erfolg: Zwar müssen die Mobilfunkanbieter Verbraucherschutzverbänden schon seit 2001 Auskunft über unseriöse Massen-SMS-Versender geben. Der Kläger argumentierte aber, dass es auch für ihn persönlich möglich sein müsse, die Daten ohne Umweg über Verbraucherverbände zu beschaffen, um sich, wenn nötig gerichtlich, Ruhe vor den dauernden SMS-Attacken zu verschaffen. Dem schloss sich auch das Gericht in seiner Entscheidung an.

Die Richter legten die entsprechende Bestimmung im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) jetzt so verbraucherfreundlich aus, dass der Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegenüber Mobilfunkbetreibern nur noch dann erlischt, wenn ein Verbraucherschutzverband den Anspruch in der gleichen Sache bereits geltend gemacht hat.

Werbe-SMS sind rechtswidrig

Dass unerwünschte Werbe-SMS unzulässig sind, haben Gerichte bereits vor Jahren festgestellt. So erkannte das Landgericht Bonn darin eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung, denn die überflüssigen Nachrichten belegen Speicherplatz im SMS-Eingang und könnten dazu führen, dass wichtige SMS sogar ganz verloren gingen. Waren Klagen aber bislang meist an den Netzbetreibern gescheitert, so gibt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes auch Privatpersonen die Möglichkeit, effektiv gegen die Verursacher von Werbe-SMS vorzugehen.

Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Knoop: "Das Bundesgerichtshof-Urteil könnte Urheber lästiger Werbe-SMS endlich aus dem Schutz ihrer Anonymität holen. Wer sich durch solche Nachrichten besonders stark beeinträchtigt fühlt, kann - am besten mithilfe eines versierten Fachanwalts - gegen die Verantwortlichen vorgehen."

Quelle: Pressemitteilung Advocard Rechtsschutzversicherung AG

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