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Urteil: Getränk darf nicht an Viagra erinnern

Archivmeldung vom 26.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Dosen: Getränk Viaguara muss sich umbenennen (Foto: flickr/Tambako the Jaguar)
Dosen: Getränk Viaguara muss sich umbenennen (Foto: flickr/Tambako the Jaguar)

Eine polnische Getränkefirma darf ihre Energydrinks nicht "Viaguara" nennen. Der Name stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke Viagra dar, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil entschieden hat. Zudem liegt eine starke Ähnlichkeit der beiden Namen vor. Der Viagra-Produzent Pfizer hat gegen den Markennamen Widerspruch eingelegt.

"Die ähnliche Benennung eines Produkts, die an eine bekannte Marke erinnert, ist total ungeschickt", meint der Zürcher Markenberater Stefan Vogler http://www.markenexperte.ch im Gespräch mit pressetext. "Viele kleinere Firmen versuchen im Fahrwasser großer Konzerne zu profitieren. Doch diese überwachen ihre Markenrechte ziemlich genau", ergänzt der Experte. Die Chance "erwischt" zu werden, sei daher relativ groß. Zudem hält Vogler dies überhaupt für eine schlechte Idee: "Es ist doch viel gescheiter, einen neuen Namen zu kreieren", betont der Fachmann.

Das Urteil erinnert an einen Fall im September 2011. Damals hatte das deutsche Bundespatentgericht zugunsten eines Getränkeherstellers entschieden, der seinen Schnaps "Ficken" nennen darf.

Stimulierende Wirkung

Wer einen Energydrink zu sich nimmt, sollte dabei nicht auf potenzsteigernde Wirkung von Erektionsmittel hoffen, stellten die Richter fest. Außerdem geht die Bekanntheit der Marke Viagra "über die von den betreffenden Arzneimitteln angesprochenen Verkehrskreise hinaus". Es ist möglich, dass die Getränke mit Viagra gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten.

Der Getränkehersteller hat außerdem behauptet, seine Produkte hätten Psyche und Körper stärkende und stimulierende Wirkung. Der Konsument kann laut EuGH "zum Kauf in dem Glauben neigen, in ihnen ähnliche Eigenschaften wie die Herbeiführung einer gesteigerten Libido vorzufinden".

Quelle: www.pressetext.com/Dieter N. Unrath

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