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Arbeitnehmer in Quarantäne - und der Arbeitgeber zahlt

Archivmeldung vom 19.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Lohntüte, Bezahlung, Geldscheine (Symbolbild)
Lohntüte, Bezahlung, Geldscheine (Symbolbild)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de

Darf ein Unternehmen seine Mitarbeitenden selbst in Quarantäne schicken? Und muss es dann das Gehalt weiterzahlen? Über diese Fragen hatte das Arbeitsgericht Dortmund zu entscheiden. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt den Fall.

Zwei Eheleute, die beide beim selben Arbeitgeber arbeiten, machten für fünf Tage Urlaub in Tirol. Noch während ihres Aufenthalts stufte das Robert-Koch-Institut Österreich als Corona-Risikogebiet ein. Nach seiner Rückkehr wollte der Mann wieder zur Arbeit gehen, denn es lag keine offizielle Aufforderung des Gesundheitsamtes vor, sich in Quarantäne zu begeben. Das Unternehmen forderte ihn daraufhin auf, 14 Tage der Arbeit fernzubleiben, und zwar unbezahlt.

Die Quarantäne war rechtens - gezahlt werden muss dennoch

Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer das Unternehmen, da ihm seiner Meinung nach der Lohn für 62,5 Stunden zustand. Das Unternehmen argumentierte, es hätte keine andere Möglichkeit gesehen, die Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Die Risiko einer Reise nach Österreich sei bekannt gewesen, der Arbeitnehmer habe sich also grob fahrlässig verhalten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Anordnung der Quarantäne durch das Unternehmen zulässig gewesen sei. Allerdings habe das Unternehmen das Gehalt zu zahlen, weil der Arbeitsausfall in diesem Fall zum betrieblichen Risiko gehöre. Konkret stellte das Arbeitsgericht Dortmund fest:

"Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in ,Quarantäne' zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt (...) selbst dann, wenn die Störung - wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt."

Arbeitsrechtliche Beratung

"Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn eine Quarantäne behördlich vorgeschrieben oder der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gefahren wäre", sagt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. "Unternehmen sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen, bevor sie bei solchen Fällen über die Entgeltfortzahlung entscheiden."

Quelle: Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB (ots)

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