Karlsruhe weist Verfassungsbeschwerde zu US-Drohneneinsätzen ab
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger gegen die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen abgewiesen. Das Gericht stellte am Dienstag fest, dass keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des Völkerrechts vorliege.
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass die Bundesrepublik
Deutschland ihre Schutzpflicht verletzt habe, indem sie die Nutzung der
Air Base Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen nicht
unterbunden habe. Die Karlsruher Richter erklärten, dass Deutschland
zwar einen allgemeinen Schutzauftrag habe, der den Schutz grundlegender
Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei
Sachverhalten mit Auslandsberührung umfasse. Dieser Schutzauftrag könne
sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen
Schutzpflicht verdichten. Dafür müssten jedoch ein hinreichender Bezug
zur Staatsgewalt der Bundesrepublik und eine ernsthafte Gefahr der
systematischen Verletzung des Völkerrechts vorliegen.
An diesen
Maßstäben gemessen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, so das
Gericht. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung
eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik im Hinblick auf
die US-Drohneneinsätze ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund
der fachgerichtlichen Feststellungen verneinte der Senat das Vorliegen
einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren
Völkerrechts.
Die Beschwerdeführer, deren nahe Verwandte 2012 bei
einem US-Drohneneinsatz im Jemen getötet worden waren, hatten zuvor vor
dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht geklagt. Während
das Oberverwaltungsgericht der Bundesrepublik aufgetragen hatte, sich zu
vergewissern, dass die Nutzung der Air Base Ramstein im Einklang mit
dem Völkerrecht erfolge, wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Die
Verfassungsbeschwerde richtete sich ohne Erfolg gegen diese
klageabweisenden Entscheidungen (Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR
508/21).
Quelle: dts Nachrichtenagentur