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Preis nachträglich gemindert: Grunderwerbsteuer wurde nicht entsprechend angepasst

Archivmeldung vom 27.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle

Es dürfte nicht gerade der Regelfall sein, dass der Kaufpreis für ein Grundstück nach Abschluss des Vertrages noch einmal herabgesetzt wird. Wenn dies aber so ist, dann kann der Betroffene nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle mit einer entsprechenden Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides rechnen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 15/18)

Der Fall: Ein Käufer hatte eine Immobilie mit mehreren Wohnungen erworben. Der Verkäufer verpflichtete sich, bei der Suche nach Mietern zu helfen, zum Zweck der Einhaltung dieses Versprechens wurde nur ein Teil der Kaufsumme ausbezahlt und der Rest auf ein Notaranderkonto überwiesen. Als sich die Vermittlung der Mieter nicht realisieren ließ, vereinbarten beide Parteien eine spürbare, nachträgliche Reduzierung des Preises für das Objekt. Der Käufer forderte eine Änderung des bereits erlassenen Grunderwerbsteuerbescheides. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab.

Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht stellte fest, dass die im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehene Zweijahresfrist für eine Änderung des Steuerbescheides überschritten worden sei. Auch handle es sich nicht um eine Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln. Deswegen wies der BFH den Revisionsantrag zurück.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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