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Volkswagen zur Rücknahme eines Caddy zum vollen Kaufpreis verurteilt

Archivmeldung vom 12.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
VW
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Bild: Eigenes Werk /OTT

Die Klägerin, die von der Kölner Anwaltskanzlei Rogert und Ulbrich, vertreten wird, kaufte ihren Caddy Comfortline im Mai 2015 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 14.452 km für 19.300,00 Euro.

Am Tag der Gerichtsverhandlung hatte der Wagen 67.462 Nun entschied das Landgericht Halle als zweites Landgericht in Deutschland, dass in einem solchen Fall der Betroffene keine sogenannten Nutzungsentschädigung oder auch Nutzungsvorteil zu zahlen habe, denn abweichend von der Auffassung anderer zugunsten der Pkw- Käufer getroffener Entscheidungen hält die Kammer die Anrechnung eines Nutzungsvorteils für unbillig (Urteil LG Halle vom 12.02.2019, Az. 5 O 109/18).

In der Regel ziehen die Gerichte in ihren stattgebenden Urteilen immer eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis ab. Die Höhe ist abhängig vom Kaufpreis, der gefahrenen Strecke und der anzunehmenden Gesamtlaufleistung des Wagens. So kann durchaus ein höherer Betrag zusammenkommen, den der Kläger nicht mehr erstattet bekommt.

Dieser Praxis schloss sich das Landgericht Halle in seinem Urteil nicht an - die Klägerin bekommt den vollen Kaufpreis zurück, trotzdem sie knapp 53.000 km gefahren ist.

Ein Vorteil sei nur anzurechnen, "wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet" so der BGH in einem Urteil vom aus dem Jahre 1976, auf welches sich das Landgericht stützt.

Vorliegend aber würde die Volkswagen AG als Schädigerin im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet, weshalb ausnahmsweise von einem Vorteilsausgleich abzusehen ist.

Volkswagen habe nämlich durch den heimlichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst in sittenwidriger Art und Weise Millionen von Autokäufer getäuscht. Dieser flächendeckende Einsatz einer Manipulationssoftware über einen Zeitraum von offenbar annähernd 10 Jahren hinweg, der sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließlich aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung erklären ließe, würde andernfalls zu einer unbilligen Entlastung des Konzerns führen und insbesondere bei Fahrzeugen aus den Anfangsjahren des flächendeckenden Einbaus der Manipulationssoftware, die über viele Jahre hinweg genutzt worden sind, im Extremfall zur fast vollständigen Aufzehrung des zu ersetzenden Schadens führen.

"Das Urteil ist ein weiterer Meilenstein in der rechtlichen Aufarbeitung des größten Betrugsskandals der Bundesrepublik und ein deutlicher Fortschritt für den Verbraucherschutz", sagt Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert. Das Urteil zeige, dass sich die anfänglich noch zögernd für den Verbraucher urteilende Rechtsprechung nun entschiedener und entschlossener auf die Seite des Verbrauchers stelle.

Quelle: Rogert & Ulbrich (ots)

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