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Adieu Minigolf!

Archivmeldung vom 05.11.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.11.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wer zuerst da war, der hat die älteren Rechte. Das ist häufig der Ansatz der Gerichte, wenn sie über Lärmbelästigungen von Anwohnern durch Gottesdienstläuten, Kuhglocken und dergleichen entscheiden müssen. Ist aber ein "Traditionsgewerbe" vorübergehend geschlossen gewesen und soll dann wieder eröffnet werden, kann der oben genannte Vorteil nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dahin sein, weil die heute geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden müssen.

Der Fall: Innerhalb eines Parks war fast die ganze Nachkriegszeit, rund 60 Jahre lang, ein öffentlich zugänglicher Minigolfplatz unterhalten worden. Dann wurde er vorübergehend geschlossen und schließlich erneut betrieben. Das war der Zeitpunkt, an dem einige Nachbarn ins Spiel kamen. Sie monierten eine zu starke Lärmbelastung und beantragten im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung die vorübergehende Schließung des Platzes. Dagegen setzte sich die Stadt als Betreiberin (durch eine Tourismus GmbH) zu Wehr.

Das Urteil: Die Richter ordneten eine sofortige Schließung der Anlage an. Die Grenzen der hier anzuwendenden Richtlinie für Freizeitlärm seien klar überschritten und deswegen könnten den Nachbarn die Geräusche nicht mehr länger zugemutet werden. Die von den Anwohnern geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden wie Herzrhythmusstörungen und Tinnitus seien zwar nicht glaubhaft nachgewiesen, aber auch ohne derartige Atteste reiche es für eine Schließung wegen Lärmbelästigung, bis eventuell eine anwohnerverträglichere Lösung gefunden sei.

(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 K 1170/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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