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Entzug von Eigentum: Auch nicht störender Miteigentümer kann betroffen sein

Archivmeldung vom 29.06.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.06.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört, dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein "unschuldiger" Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu kaufen.

Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht unterschiedlicher Meinung.

Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet. Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden, indem sie ihren Miteigentümer "dauerhaft und einschränkungslos" aus der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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