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Abschlag versagt: Fiskus erkannte eine Abbruchverpflichtung nicht an

Archivmeldung vom 24.07.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.07.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern des LBS jedoch nicht in jedem Falle.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 29/20)

Der Fall: Nach der Pacht einer Kleingartenparzelle und dem damit verbundenen Kauf eines Gebäudes auf diesem Grundstück stand für den Erwerber ein Abschlag bei der Grundsteuer zur Debatte. Die Begründung: Es gebe im Vertrag eine Abrissklausel, derzufolge auf Verlangen der Verpächter das Objekt bei Beendigung des Vertrages abzureißen sei. Der Käufer war der Meinung, das könne eine Verringerung des Einheitswertes von 35.000 auf 15.000 Euro zur Folge haben. Der Fiskus widersprach dem.

Das Urteil: Eine derartige Abbruchverpflichtung muss eindeutig und unbedingt sein, wenn sie berücksichtigt werden soll. Das sah die höchste deutsche Finanzgerichtsbarkeit in der konkreten Situation als nicht gegeben an. Im Gegenteil: Hier handle es sich um eine Vorsichtsmaßnahme der Verpächter, ein konkreter Abriss sei nicht wahrscheinlich.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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