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Verschattung durch Bäume: Welche Ansprüche hat der Nachbar?

Archivmeldung vom 04.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gischott / pixelio.de
Bild: Gischott / pixelio.de

Ein Grundstückseigentümer kann von der Gemeinde nicht verlangen, dass diese auf ihrem Land stehende große Bäume fällt, weil sie sein Grundstück „verschatten”. Dies hat nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bäume den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Grundsätzlich können Grundstückseigentümer Anspruch auf Beseitigung von Störungen haben, denen ihr Eigentum von einem Nachbargrundstück aus ausgesetzt ist. Dies betrifft zum Beispiel Lärm oder üble Gerüche. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und auf die Intensität der Beeinträchtigung an. Bei Bäumen haben sich die Gerichte wiederholt mit der Frage beschäftigt, was mit über die Grundstücksgrenze hängenden Zweigen, hinübergefallenen Blättern oder hinübergewachsenen Wurzeln zu geschehen hat. Jetzt hatte sich der Bundesgerichtshof auch mit dem Schattenwurf großer Bäume zu beschäftigen.

Der Fall: Geklagt hatten die Eigentümer eines Reihenhausbungalows in Nordrhein-Westfalen. An das von ihnen seit 1990 bewohnte Grundstück grenzte eine Grünanlage, die der Gemeinde gehörte. Neun und zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wuchsen in der Grünanlage zwei große Eschen. Die Bäume waren 25 Meter hoch und kerngesund. Die Nachbarn waren nun jedoch der Ansicht, dass diese Bäume ihr Grundstück unangemessen „verschatteten”. Insbesondere werde dadurch ihre Zucht hochsensibler kleiner Bonsai-Bäume gefährdet. Sie verklagten die Gemeinde auf das Entfernen der Eschen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice zugunsten der Eschen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger sei nicht gegeben. Der Entzug von Luft und Licht sei grundsätzlich keine schädliche Einwirkung, die zu einem Anspruch auf Beseitigung einer Störung führe. Von einer Beeinträchtigung könne allenfalls die Rede sein, wenn die Bäume nicht in ausreichendem Abstand zur Grundstücksgrenze gewachsen seien. Der in der Landesbauordnung vorgeschriebene Abstand betrage vier Meter. Damit seien die Bäume mehr als doppelt so weit entfernt wie vorgeschrieben. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass große Bäume durchaus dem Sinn öffentlicher Grünanlagen entsprächen – auch im Hinblick auf die Luftverbesserung in der Stadt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14

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