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Homöopathieregelung im Tierarzneimittelgesetz verfassungswidrig

Archivmeldung vom 16.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Mehrere Tierheilpraktiker haben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen eine Neuregelung im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zur Anwendung von homöopathischen Mitteln geklagt. Der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren sei verfassungswidrig, teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit.

Nach dem mit Wirkung zum 28. Januar 2022 neu eingeführten § 50 Absatz 2 TAMG durften Tierheilpraktiker solche Mittel bei Tieren nur noch dann anwenden, wenn sie zuvor von einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden. Dieser angeordnete Tierarztvorbehalt verletze die Beschwerdeführer in ihrer Berufsfreiheit, so das Verfassungsgericht. In einem Fall, wo die Beschwerdeführerin zugleich Tierhalterin ist, stellten die Richter auch einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit fest, soweit die Vorschrift einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika vorsieht.

Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei "nicht verhältnismäßig". Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch seien als "gering einzuschätzen". Durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis könnten theoretische Kenntnisse im Bereich der Tierheilkunde zudem weiter gemindert werden. Der Gesetzgeber habe "keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen" (Beschluss vom 29. September 2022, 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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