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Bereits gezahltes Insolvenzgeld muss Unternehmen nach Wegfall der Hauptunternehmerhaftung für Insolvenzgeld zurückerstattet werden

Archivmeldung vom 17.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Bild: Bundesagentur für Arbeit
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Bild: Bundesagentur für Arbeit

"Hauptunternehmer, die bereits Insolvenzgeld an die Agenturen für Arbeit gezahlt haben, erhalten ihr Geld zurück. Das ist ein großer Erfolg für die Deutsche Bauindustrie". Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper, gestern in Berlin die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die seit Mitte 2008 beanspruchten Zahlungen von Insolvenzgeld, das an die Arbeitnehmer insolventer Bau-Nachunternehmer geleistet wurde, zurückzuerstatten.

"Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Regelung Ende 2010 für unrechtmäßig erklärt hatte, konnten wir erreichen, dass nun schnell alle noch laufenden Fälle abgeschlossen werden", erklärte Knipper. Die Bundesagentur für Arbeit hatte der Rechtslage entsprechend entschieden, dass bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden, sofern kein Vergleich oder rechtskräftiges Urteil über den gezahlten Betrag vorliegt.

"Wir haben von Anfang an gesagt, dass diese Regelung weder dem Arbeitnehmerschutz dient noch mit der von den Arbeitgebern finanzierten Insolvenzgeldzahlung zu vereinbaren ist. Die Hauptunternehmer haben bereits die Insolvenzgeldumlage mitgetragen und den Werklohn an den Nachunternehmer gezahlt. Zusätzlich für den Lohn der Arbeitnehmer des Nachunternehmers für bis zu drei Monate aufzukommen, ist eine massive Überforderung", argumentiert Knipper.

Eine Urteilsbegründung des BAG aus dem Jahr 2005 und Vorgaben des Bundesrechnungshofes hatten dazu geführt, dass die Agenturen für Arbeit hohe Beträge von Hauptunternehmern insolventer Bau-Nachunternehmer gefordert haben. Rechtlich wurde dies mit der Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1a AEntG a.F., jetzt § 14 AEntG) begründet. Die Behörde zahle anstelle des Lohnes, für den auch der Hauptunternehmer bis zur Höhe des Mindestlohnes haftet, so die Argumentation. Dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie war es gelungen, vor dem Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil zu erstreiten und die Hauptunternehmer-Haftung für Insolvenzgeld zu "kippen". 

Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie

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