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Adressbuchschwindler kassierten vor dem OLG in München eine Abfuhr

Archivmeldung vom 15.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

So hat sich das Herr Oliver H. sicher nicht gedacht, als er einen Blogger vor Gericht zerrte, um ihm Namensnennung verbieten zu lassen. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Ein Journalist berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als “Adressbuchschwindel” und “Adressbuchbetrug” bezeichnet.

In diesem Kontext wurde u.a. das Geschäftsgebaren der “European Businessguide GmbH” angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen.

Der Blogger hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das OLG in München meint dazu folgendes:

Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie “Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick” von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als “Keyword” im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

Urteil des OLG München Az.: 6 U 2488

Quelle: Konsumer.info

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