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Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?

Archivmeldung vom 05.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Besonders intensiven und rechtswidrigen Ermittlungen von Ausländerbehörden gegen Personen die einer „Scheinehe“ verdächtigt werden, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.04.2007, Az. 3 Bs 396/05, nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

In der Praxis dürfte der Beschluss jedoch die Behörden eher dazu ermuntern, auch zukünftig das Privatleben der Verdächtigten in einer Weise auszuspionieren, als würde es sich um Schwerverbrecher handeln.

Zum Hintergrund: Ausländer, die einen deutschen Staatsbürger heiraten und mit diesem tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, können in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine sogenannte „Scheinehe“ liegt vor, wenn eine Heirat zwar formal stattgefunden hat, in Wirklichkeit aber keine grundgesetzlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird, sondern es den Beteiligten ausschließlich um die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile geht. Zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bedienen sich die Ausländerbehörden umfangreicher Checklisten und führen üblicherweise Befragungen der Eheleute durch - allerdings ohne damit absolute Sicherheit zu erhalten.

Auch im konkreten Fall hatte die Ausländerbehörde Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und beauftragte daher eine private Detektei mit umfassenden Ermittlungen. Diese führte u.a. eine Videoüberwachung des Wohnhauses durch und befestigte am Auto des Ehemannes einen GPS-Peilsender, mit dem jede Fahrt des Betroffenen präzise aufgezeichnet und analysiert werden konnte. Im abschließenden Bericht kam die Detektei zu dem Schluss, dass die Ehepartner keinerlei Kontakt miteinander pflegten und getrennt wohnten.

Das OVG hat diese Überwachungsmaßnahmen nunmehr als rechtswidrig angesehen und gleichzeitig deren unmittelbare Verwertung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren untersagt. Gleichzeitig stellte das OVG jedoch fest, dass die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse aber Ausgangspunkt für weitere (rechtmäßige) Ermittlungen sein dürfen.

„Die Ergebnisse einer rechtswidrigen Überwachungsmaßnahme bleiben in der Behördenakte und belasten die Betroffenen dauerhaft weiter“, erklärt die auf Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Problematik der Entscheidung. Die Entscheidung stelle insofern einen Freibrief für rechtswidrige Ermittlungen der Behörden dar, da sich für die Behörde bzw. deren Mitarbeiter keinerlei spürbare Konsequenzen ergeben. „Die richtige Vorbereitung auf den Umgang mit Ausländerbehörden bei bi-nationalen Ehen wird jetzt noch wichtiger, denn nur so kann ein Anfangsverdacht auf eine Scheinehe von vornherein vermieden werden.“

Quelle: Pressemitteilung Anwaltskanzlei Weh

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