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Schlimme Schäden: Vermieter konnte die Werbungskosten sofort geltend machen

Archivmeldung vom 13.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Hat ein Mieter nach einem Eigentümerwechsel schuldhaft einen Substanzschaden an der Immobilie verursacht, so können die Ausgaben für Reparaturen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 6/16)

Der Fall: Der frischgebackene Eigentümer einer Mietwohnung trennte sich unter anderem wegen verweigerter Nebenkostenzahlungen von seinem Mieter. Im Zuge der Rückgabe des Objekts zeigten sich erhebliche Schäden - unter anderem eingeschlagene Scheiben an den Türen, zerstörte Bodenfliesen und Schimmelbefall an den Wänden. Auch war ein Rohrbruch nicht gemeldet worden. Nun ging es darum, wie der Eigentümer die Reparaturausgaben absetzen könne, als anschaffungsnahe Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum oder als Werbungskosten auf einen Schlag.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ging angesichts dieser schuldhaft verursachten Substanzschäden davon aus, dass es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten handle, sondern um einen sofort geltend zu machenden "Erhaltungsaufwand" und damit um Werbungskosten. Das sei anders zu bewerten als Aufwendungen für normale bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Eigentumsübergang.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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