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Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann zur Kasse gebeten werden

Archivmeldung vom 13.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss oder medizinische Komplikationen durch ein Piercing oder nach einer Schönheits-Operation: Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann von der gesetzlichen Krankenkasse an den Behandlungskosten beteiligt werden.

Das bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (Aktenzeichen: S 4 KR 38/08). "Ein Autofahrer hatte betrunken einen Unfall verursacht und sich dabei verletzt. Die Richter stimmten zu, dass er einen Teil der medizinischen Folgekosten selbst bezahlen muss", sagt Svenja Bartmann, Gesundheitsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung.

Entscheidend war, dass der Autofahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt war. "Grundlage hierfür ist Paragraph 52 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V. Bei Straftaten können die Leistungen ebenso beschränkt werden wie in anderen Fällen von Selbstverschulden", so R+V-Expertin Bartmann. Wichtig zu wissen: Die Krankenkassen können nicht nur Teile der Behandlungskosten, sondern auch das Krankengeld teilweise oder komplett zurückfordern. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. 

Quelle: R+V-Infocenter

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