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Dr. Klein: Welche Versicherung zahlt bei Halloween-Streichen?

Archivmeldung vom 28.10.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Am 31. Oktober 2013 ist Halloween. Dann ziehen wieder viele als Hexen und Gespenster verkleidete Kinder von Haus zu Haus und fordern "Süßes, sonst gibt's Saures". Streiche sind an diesem Tag an der Tagesordnung und die Mehrheit der Anwohner sieht über Toilettenpapier am Zaun oder einen Klingelsturm hinweg. Bei Sachschäden hört jedoch bei den meisten der Spaß auf. Doch wer haftet in diesen Fällen und welche Versicherung tritt für den entstandenen Schaden ein?

"Schon wer ein Ei auf die Hauswand wirft oder das Türschloss mit Leim verklebt, begeht mutwillige Sachbeschädigung.", erklärt Stephan Gawarecki, Vorstandssprecher von Dr. Klein. "Ist das Kind über sieben Jahre alt, müssen Eltern für die Taten ihres Sprösslings gerade stehen. Eine Familien-Haftpflichtversicherung hilft, die finanziellen Folgen des Kinderstreiches zu tragen."

Eltern sollten überprüfen, in welchen Fällen ihre Private Haftpflichtversicherung greift. Kinder, die älter als sieben Jahre sind, können in der Familien-Haftpflichtversicherung mit versichert werden. Diese zahlt dann auch Halloween-Schäden, sofern diese nicht vorsätzlich begangen wurden und die Aufsichtspflicht durch die Eltern nicht verletzt wurde. Kinder unter sieben Jahren können in der Regel nicht belangt werden. Viele Eltern fühlen sich jedoch moralisch verpflichtet für den entstandenen Schaden aufzukommen, um das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden nicht zu belasten. Eine Private Haftpflichtversicherung, die deliktunfähige Kinder mitversichert, übernimmt in diesen Fällen die Schadensbegleichung.

Sind Eltern von Kindern unter sieben Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, können auch sie rechtlich belangt werden. "Als Verletzung der Aufsichtspflicht gilt bereits, wenn das Kind alleine um die Häuser ziehen darf.", sagt Gawarecki. "Eine Haftpflichtversicherung, die Schäden durch deliktunfähige Kinder umfasst, sichert auch Missgeschicke ab, ohne dass es der Aufsicht durch einen Elternteil bedarf. Generell sollten Eltern ihre Kinder aber bereits vor dem Halloweenumzug über die möglichen Gefahren aufklären und mit ihnen besprechen, was erlaubt ist und was nicht."

Quelle: Dr. Klein & Co. Aktiengesellschaft (ots)

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