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Rechtsanwalt Solmecke warnt: Datenschutz gilt auch auf Facebook

Archivmeldung vom 11.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Facebook-Seite
Facebook-Seite

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE warnte bereits vor möglichen Abmahnungen, die auf den leichtfertigen Umgang mit fremden Bildern, Videos und Songs im sozialen Netzwerk Facebook folgen können. Nun legt er nach: Auch der Datenschutz muss auf Facebook beachtet werden. Wer Fotos mit Namen verlinkt oder sehr private Informationen verbreitet, kann datenschutzrechtlich belangt und in die Haftung genommen werden.

Das machen doch alle so! Das stimmt. Das soziale Netzwerk Facebook macht gerade deswegen so viel Spaß, weil hier alle im übrigen Internet geltenden Regeln und Gesetze ausgehebelt scheinen. Hier kann man eben noch ungefragt fremde Fotos, Videos und Songs weiterverbreiten und sie sich so selbst zu eigen machen.

Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke beschäftigt sich in seiner Kanzlei sehr intensiv mit den modernen Trends im täglichen Umgang mit dem Computer. Er warnte bereits vor einigen Wochen: "Facebook ist definitiv KEIN rechtsfreier Raum. Die typische Pinnwand eines Teenagers ist für einen Abmahnanwalt leicht 15.000 Euro und mehr wert. An allem, was bei Facebook veröffentlicht oder geteilt wird, muss man auch die Urheberrechte besitzen - sonst kann es sehr teuer werden."

Doch das Urheberrecht ist nicht der einzige Knüppel, der Millionen Facebook-Anwendern zwischen die Füße geworfen werden kann, um sie finanziell zum Stolpern zu bringen. Völlig vernachlässigt wird von den Facebook-Anwendern auch der Datenschutz.

Christian Solmecke: "Wer ohne Erlaubnis Fotos von anderen Personen veröffentlicht, diese vielleicht sogar noch mit dem Namen verknüpft oder weitere private Informationen über Dritte veröffentlicht, kann dafür auch datenschutzrechtlich belangt werden."

Das deutsche Datenschutzrecht gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, wobei allerdings eine Ausnahme besteht, wenn die Daten nur für persönliche oder interfamiliäre Tätigkeiten eingesetzt werden. Viele Anwender sind deswegen der Meinung, dass eine datenschutzrechtliche Verfolgung automatisch ausbleibt, sobald es im Internet um eine private Aktivität geht - etwa um die eigene Facebook-Seite.

Christian Solmecke: "Das ist bei Facebook allerdings nicht der Fall. Hier werden personenbezogene Daten so aufbreitet und präsentiert, dass sie einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden. Das können ein paar hundert Freunde oder - abhängig von der Einstellung - sogar alle Onliner sein. Fakt ist, dass hier der Rahmen des Privaten bei weitem gesprengt wird. Ein Gesetz, um das zu ahnden, muss nicht erst erarbeitet werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind längst geschaffen."

Die datenschutzrechliche Verantwortung ist personengebunden. Es kommt demnach nicht darauf an, WO die Informationen abgelegt werden - nämlich auf dem Facebook-Server, sondern, WER sie hier eingespeist hat. So gesehen übernimmt der Anwender die Verantwortung und die Pflichten im Umgang mit fremden Daten.

Christian Solmecke: "Wer Inhalte wie Fotos, Kommentare oder Daten mit Bezug zu Dritten auf Facebook veröffentlicht, muss wissen, dass die Betroffenen das Recht auf Korrektur, Entfernung oder Sperrung ihrer personenbezogenen Daten haben. Gemäß (§ 34 BDSG können sie auch Auskunft darüber verlangen, wie und wo die eigenen Daten auf Facebook verwendet wurden."

Was für Facebook gilt, gilt natürlich auch für Google+. RA Solmecke: "Die Gefahr von Urheberrechts- und Datenschutzrechtsverletzungen setze ich beim neuen Netzwerk Google+ deutlich höher an. Hier ist es deutlich einfacher, nicht nur seinen Freunden, sondern der ganzen Öffentlichkeit etwas Preis zu geben. Hier gibt es bereits einige Urteile zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Twitter, die jetzt auch für Google+ gelten dürften."

Quelle:  RA Christian Solmecke (Typemania )

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